Arzneikisten und Arzneischränke
§ 49
(1) In den Arzneikisten und Arzneischränken sind die einzelnen Arzneimittel in geeigneten Behältern aufzubewahren. Glasgefäße sind so zu haltern, daß sie bei Seegang gegen Zerbrechen geschützt sind.
(2) Alle Behälter für die einzelnen Arzneimittel sind deutlich und wasserfest zu beschriften.
(3) Die Beschriftung muß auch eine Gebrauchsanweisung und etwa gebotene Vorsichtshinweise enthalten. Die Beschriftung muß mit den Bezeichnungen des Verzeichnisses der Anlage 5 übereinstimmen.
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