§ 49 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Erteilung der Bewilligung

§ 49

(1) § 49.Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen, eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche Bewilligung erteilt wurde und Bedacht genommen wurde auf

  1. 1. die Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4),
  2. 2. die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,
  3. 3. öffentliche Interessen (Abs. 5),
  4. 4. zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schiffahrt,
  5. 5. die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen (§ 58) sowie
  6. 6. die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes.

(2) Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.

(3) Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind:

  1. 1. auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und
  2. 2. dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schiffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.

(4) Erfordernisse der Schiffahrt sind:

  1. 1. die Sicherheit der Schiffahrt;
  2. 2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schiffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt.

(5) Öffentliche Interessen sind:

  1. 1. die Sicherheit von Personen;
  2. 2. die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;
  3. 3. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
  4. 4. militärische Interessen;
  5. 5. der Betrieb von Kraftwerken;
  6. 6. die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen.

(6) Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schiffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat.

(7) Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schiffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1 nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen.

(8) Im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schiffahrt (Abs. 4) der Schiffahrtspolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(9) Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schiffahrtsanlage, so geht im Falle der Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde binnen zwei Wochen ab Eigentumsübergang anzuzeigen.

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