§ 49 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Geschäftsführung und Beschlußfassung des Personalsenates.

§ 49

(1) § 49.Den Vorsitz im Personalsenat hat der Präsident des Gerichtshofes, bei Verhinderung des Präsidenten sein Stellvertreter zu führen.

(2) Der Personalsenat hat einen oder mehrere Berichterstatter zu bestellen.

(3) Die Beschlüsse des Personalsenates sind mit absoluter Mehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Von der Beratung und Abstimmung ist ein Mitglied des Personalsenates ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Jeder Richter, der von einem Tagesordnungspunkt betroffen ist, kann das Vorliegen eines Ausschlußgrundes schriftlich geltend machen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorsitzende des Personalsenates.

(5) Ist der Vorsitzende des Personalsenates selbst, allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenates von dem geltend gemachten Ausschlußgrund betroffen, entscheidet der Vorsitzende des Personalsenates des übergeordneten Gerichtshofes.

(6) Der Berichterstatter hat seine Stimme zuerst, der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abzugeben. Die anderen Mitglieder haben nach dem Lebensalter abzustimmen und zwar die älteren vor den jüngeren.

(7) Die Urschrift jedes Beschlusses des Personalsenates ist vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter zu unterschreiben, die damit das ordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses beurkunden.

(8) Mitteilungen über Beratung, Abstimmung und Begründung des Besetzungsvorschlages sind untersagt. Die Reihung der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen ist jedem Bewerber und der Gleichbehandlungsbeauftragten, in deren Vertretungsbereich die ausgeschriebene Planstelle systemisiert ist, auf Anfrage formlos mitzuteilen; anderen Personen kann die Reihung mitgeteilt werden.

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