zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und das
Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik
§ 49.
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 besteht die Reifeprüfung alternativ aus:
- 1. vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine eine mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bildet, oder
- 2. einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit aus Musikkunde, drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat (§ 21).
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
- 1. bei vier Klausurarbeiten
- a) Deutsch,
- b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
- c) Mathematik,
- d) Musikkunde;
- 2. bei drei Klausurarbeiten (Abs. 1 Z 2)
- a) Deutsch,
- b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
- c) Mathematik.
(3) Die Klausurarbeit in Musikkunde hat vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Die Klausurarbeit in Musikkunde soll in der Behandlung der Aufgaben den Nachweis ausreichender Gestaltungsfähigkeit und angemessener Einsicht in die Bildungs- und Lernziele der Musikkunde sowie vornehmlich in die Grundlagen verschiedener Teilbereiche des musikalischen Schaffens erbringen.
(4) Abweichend von § 18 Abs. 1 Z 1 tritt bei der mündlichen Prüfung in der Gegenstandsgruppe A das Prüfungsgebiet Musikkunde an die Stelle der Prüfungsgebiete Musikerziehung bzw. Musikerziehung und Instrumentalunterricht. Das Prüfungsgebiet Bildnerische Erziehung entfällt.
(5) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Musikkunde hat zwei Aufgabenstellungen mit je vier verschiedenartigen Themen zu umfassen.
Schlagworte
Bildungsziel
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123163
alte Dokumentnummer
N7199012778J
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