§ 49 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

§ 49

Schwimmhilfen, das sind Kleidungsstücke, die ein Maß an Schwimmfähigkeit gewährleisten, die dem voraussichtlichen Gebrauch entsprechen und eine positive Unterstützung im Wasser bieten, dürfen unter den vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Verwenders mit sich bringen, sodaß dieser insbesondere schwimmen oder handeln kann, um sich außer Gefahr zu begeben oder anderen Personen zu Hilfe zu kommen.

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