5. Abschnitt
Nostrifikation Allgemeines
§ 49
Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegehilfe gelten die §§ 13, 16, 17, 21 Abs. 1, 3 bis 6, 23 Abs. 2, 3 und 6, 24, 25, 28, 35 Abs. 5 und 6, 36, 38 Abs. 3 und 4, 40 und 41.
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