10. Hauptstück
Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung
§ 49.
(1) Zur Beratung der Bundesministerin für Justiz in Angelegenheiten der Prozessbegleitung können insbesondere
- 1. bei der Weiterentwicklung der Qualitätsstandards der Prozessbegleitung (§ 2 Abs. 1 Z 8, §§ 17 bis 48) im Einklang mit dem letzten Stand von Lehre und Forschung,
- 2. bei der Erstellung eines Fortbildungsprogramms für Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sowie bei der Weiterentwicklung des Fortbildungswesens und
- 3. bei der Weiterentwicklung der Ausbildungsmittel im Einklang mit dem letzten Stand von Lehre und Forschung
im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung eingerichtet werden.
(2) Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung erörtern weitere Themen und Fragen, die ihnen von der Bundesministerin für Justiz vorgelegt werden. Auf Ersuchen der Bundesministerin für Justiz geben Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung Stellungnahmen ab und erstatten Gutachten. Die Bundesministerin für Justiz ist an Stellungnahmen und Gutachten von Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung nicht gebunden.
(3) Die erforderliche fachliche Qualifikation und Zahl der Mitglieder, die Dauer der Funktionsperiode und, soweit erforderlich, Regeln zur Einberufung, Sitzungs- und Vorsitzführung hat die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt im Einzelfall zu beschließen.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder von Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reise und Unterkunft nach der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
(5) Die Sitzungen von Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung sind nicht öffentlich.
Schlagworte
Sitzungsführung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265061
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