§ 49 Patronenprüfordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Statischer Kalibrator

§ 49.

(1) Die statische Kalibrierung ist mit einer Manometerwaage nach folgendem Messschema durchzuführen:

(2) Die einzelnen Elemente der Messkette haben die folgenden Genauigkeitsgrenzen einzuhalten:

  1. 1. Referenzdruck: 0,2%;
  2. 2. Kalibrierkondensator: 0,3%;
  3. 3. Spannungsnormal: 0,1%;
  4. 4. Ladungsverstärker: 0,1% vom Endwert;
  5. 5. Messwerterfassung: 0,1%;
  6. 6. zusammengesetzte Messunsicherheiten: 1%.

(3) Im Verlaufe jedes Kalibrierzyklus (§ 45 Abs. 2 und § 46 Abs. 2) sind die Druckstufen nacheinander in aufsteigender Reihenfolge durchzuführen, wobei zwischen den einzelnen Punkten für einige Sekunden zum Atmosphärendruck zurückgekehrt wird.

(4) Vor jedem Kalibrierzyklus (Abs. 3) ist mit Hilfe der Normspannung und der Kapazität des Kalibrierkondensators der Verstärkungsfaktor des Ladungsverstärkers zu ermitteln.

(5) Alle Spannungen, die den Einstellungen und Druckstufen entsprechen, sind zu erfassen. Daraus sind die Kalibrierkurve, die Linearitätsabweichung, die Wiederholbarkeit im Verlaufe der Kalibrierung und die Empfindlichkeit des Druckaufnehmers zu ermitteln. Für jeden Messpunkt ist die elektrische Ladung Q des Druckaufnehmers wie folgt zu bestimmen:

.

  • Es bedeutet:
  1. V1: die Spannung, die an der jeweiligen Druckstufe abgelesen wird;

 

  1. V0: die Restspannung, die erfasst wird, wenn der Druck gleich Null ist;

 

  1. G: den Verstärkungsfaktor des Ladungsverstärkers, der durch die Anfangseinstellung definiert ist.
  

(6) Ausgehend von den drei Ladungswerten, die jeweils bei den einzelnen Druckstufen erhalten werden, wird die Gerade der „kleinsten Fehlerquadrate“ (§ 44 Abs. 4 und § 45 Abs. 4) ermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40159066

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