Statischer Kalibrator
§ 49.
(1) Die statische Kalibrierung ist mit einer Manometerwaage nach folgendem Messschema durchzuführen:
(2) Die einzelnen Elemente der Messkette haben die folgenden Genauigkeitsgrenzen einzuhalten:
- 1. Referenzdruck:
0,2%;
- 2. Kalibrierkondensator:
0,3%;
- 3. Spannungsnormal:
0,1%;
- 4. Ladungsverstärker:
0,1% vom Endwert;
- 5. Messwerterfassung:
0,1%;
- 6. zusammengesetzte Messunsicherheiten:
1%.
(3) Im Verlaufe jedes Kalibrierzyklus (§ 45 Abs. 2 und § 46 Abs. 2) sind die Druckstufen nacheinander in aufsteigender Reihenfolge durchzuführen, wobei zwischen den einzelnen Punkten für einige Sekunden zum Atmosphärendruck zurückgekehrt wird.
(4) Vor jedem Kalibrierzyklus (Abs. 3) ist mit Hilfe der Normspannung und der Kapazität des Kalibrierkondensators der Verstärkungsfaktor des Ladungsverstärkers zu ermitteln.
(5) Alle Spannungen, die den Einstellungen und Druckstufen entsprechen, sind zu erfassen. Daraus sind die Kalibrierkurve, die Linearitätsabweichung, die Wiederholbarkeit im Verlaufe der Kalibrierung und die Empfindlichkeit des Druckaufnehmers zu ermitteln. Für jeden Messpunkt ist die elektrische Ladung Q des Druckaufnehmers wie folgt zu bestimmen:
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(6) Ausgehend von den drei Ladungswerten, die jeweils bei den einzelnen Druckstufen erhalten werden, wird die Gerade der „kleinsten Fehlerquadrate“ (§ 44 Abs. 4 und § 45 Abs. 4) ermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40159066
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