§ 49 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Berufsunfähigkeitsgeld

§ 49.

(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hat ein Notariatskandidat bei vorübergehender Berufsunfähigkeit. Der Anspruch besteht für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zu 12 Monaten. Ist die vorübergehende Berufsunfähigkeit die Folge eines Dienstunfalles, erhöht sich diese Frist auf 24 Monate.

(2) § 47 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)