§ 49 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

3. Hauptstück

Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt

- EG" eines anderen Mitgliedstaates

§ 49.

(1) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. ein Quotenplatz vorhanden ist.

(2) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
  2. 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
  3. 3. eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

(3) Drittstaatsangehörigen nach Abs. 2 kann frühestens nach einem Zeitraum von zwölf Monaten eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" erteilt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. eine Mitteilung gemäß § 17 Abs. 2 AuslBG vorliegt.

(4) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine auf zwölf Monate befristete “Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. ein Quotenplatz vorhanden ist.

(5) In den Fällen der Abs. 1, 2 und 4 ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067980

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)