Kontrolle
§ 49
Zur Feststellung von Veränderungen an Bauten und anderen Anlagen in den im § 47 Abs. 1 genannten Bereichen sind die Bauten und Anlagen in regelmäßigen, sechs Wochen nicht übersteigenden Abständen auf das Vorhandensein von Haarrissen, Stoßlücken und Druckerscheinungen, auf Schieflagen, auf Längenveränderungen von Bau- oder Anlagenteilen, auf Schiefstellungen, auf horizontale und vertikale Krümmungen sowie auf Verwindungen zu untersuchen. Erforderlichenfalls sind Mauerbolzen oder Messmarken anzubringen.
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