§ 49 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1975

§ 49. Reiseflughöhen für Instrumentenflüge

Sofern mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt oder aus flugbetrieblichen Gründen nichts anderes aufgetragen ist, sind bei Instrumentenflügen im Reiseflug die gemäß der Tabelle des Anhanges C (Anm.: Anhang C nicht darstellbar) dieser Verordnung dem jeweiligen mißweisenden Kurs entsprechenden Flugflächen als Reiseflughöhen zu verwenden.

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