Untersuchungsanstalten der Länder und Gemeinden
§ 49
(1) § 49.Untersuchungsanstalten anderer Gebietskörperschaften als des Bundes, die Aufgaben wie die Bundesanstalten erfüllen sollen, bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betriebe einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Ausstattung sowie das vorgesehene Personal zu erwarten lassen, daß die geplante Anstalt die vorgesehenen Aufgaben so erfüllen wird wie eine Bundesanstalt.
(3) Die Bewilligung zum Betriebe ist zu erteilen, wenn das erforderliche Personal und die erforderliche Ausstattung vorhanden sind und das den Betrieb regelnde Statut gewährleistet, daß die vorgesehenen Aufgaben so erfüllt werden wie von einer Bundesanstalt.
(4) Für den Betrieb der Anstalten gelten die Bestimmungen für die Bundesanstalten sinngemäß.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat die Bewilligung zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.
(6) Die Rechtsträger der Anstalten haben dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz jährlich einen Bericht bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. Dieser Bericht hat neben der Darlegung der Tätigkeit auch Angaben über alle wesentlichen Veränderungen der Ausstattung und des Personalstandes zu enthalten.
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