§ 49 KGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Gemeinden Jungholz und Mittelberg

§ 49.

Für den Bereich der Gemeinden Jungholz und Mittelberg können anstelle der Schillingbeträge, die in diesem Bundesgesetz enthalten sind, jene DM-Beträge herangezogen werden, die sich aus der Anwendung der gemäß § 66 AlVG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales ergeben.

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