§ 49 KflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Verweisungen

§ 49

§ 49. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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