§ 49 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Organe der Jugendgerichtshilfe

§ 49.

(1) Für das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Bei Bedarf können weitere besondere Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe eingerichtet werden. Alle Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe können neben den Aufgaben nach dem § 48 auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.

(2) Sonst haben die in Jugendstrafsachen tätigen Landesgerichte mit den Behörden, Vereinen und sonstigen Stellen, die sich in ihrem Sprengel der Jugendwohlfahrt widmen, das Einvernehmen zu pflegen und eine Liste der zur Jugendgerichtshilfe geeigneten und bereiten Stellen anzulegen. Die in dieser Liste verzeichneten Stellen bilden die Jugendgerichtshilfe. Die Liste ist auch den Ämtern der Landesregierungen und den Landesschulbehörden mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40093041

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