§ 49 HSG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte

§ 49.

(1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen und deren Wahlvorschläge von der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission gemäß § 50 zugelassen wurden, sind wahlwerbende Gruppen. Für die wahlwerbende Gruppe vertretungsbefugt ist die von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreter.

(2) Nach rechtskräftigem Abschluss des Wahlverfahrens endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe, wenn sie kein Mandat erlangt hat.

(3) Hat eine wahlwerbende Gruppe ein Mandat erlangt, endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe mit Ablauf der Funktionsperiode des Organs.

(4) Der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, wie Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40163351

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