§ 49 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

2. Abschnitt

Direkte Mitbestimmung der Mitglieder Antragsrecht

§ 49

(1) Ein Antrag kann von mindestens 5 vH oder von mindestens 200 Wahlberechtigten eines Organs eingebracht werden. Der Antrag muß in den Aufgabenbereich des Organs fallen.

(2) Diese Anträge sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des jeweiligen Organs der oder dem Vorsitzenden dieses Organs zu übermitteln. Nach dieser Frist eingelangte Anträge sind bis zur nächsten Sitzung des betreffenden Organs zurückzustellen.

(3) Vertreterin oder Vertreter eines Antrages ist dessen Erstunterzeichnerin oder Erstunterzeichner. Diese oder dieser ist berechtigt, den Antrag in der Sitzung des jeweiligen Organs mündlich zu vertreten.

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