§ 49 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

vgl. Heeresgebührengesetz 1985 (HGG): §§ 3 bis 5

Geldbuße und Geldstrafe

§ 49.

(1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit 15 vH, höchstens mit dem Dreieinhalbfachen der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Als Dienstbezüge gelten

  1. 1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,
  2. 2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt und Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten,
  3. 3. bei Soldaten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder unmittelbar im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie nach dem Heeresgebührengesetz 1985,
  4. 4. bei Soldaten, die einen sonstigen Präsenzdienst leisten, das Taggeld, die Dienstgradzulage und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 1985,
  1. in den Fällen der Z 1 und 2 jeweils unter Ausschluß der Haushaltszulage. Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen. Maßgebend ist im Kommandantenverfahren die Verkündung der Entscheidung, bei schriftlicher Entscheidung die Unterfertigung, im Kommissionsverfahren die Beschlußfassung. Gebühren in diesem Monat die Dienstbezüge nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für einen Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Die Pauschalentschädigung ist auch dann in die Bemessungsgrundlage nach der Z 4 einzubeziehen, wenn dem Soldaten ein Anspruch auf Fortzahlung seiner Dienstbezüge oder eine höhere Entschädigung zusteht. Gebühren für den maßgebenden Monat keine Dienstbezüge, so ist der letzte Monat vor der Entscheidung maßgebend, für den ein solcher Anspruch bestand.

vgl. Heeresgebührengesetz 1985 (HGG): §§ 3 bis 5

Schlagworte

finanzielle Abgeltung

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061268

alte Dokumentnummer

N4198511458A

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