Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§ 49
Unbeschadet der Bestimmung des § 44 Abs. 2 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung weitere Erdgasleitungsanlagen von der Genehmigungspflicht ausnehmen, wenn auf Grund ihrer Beschaffenheit zu erwarten ist, dass die gemäß § 45 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind. In dieser Verordnung können auch technische Regelwerke für die Beschaffenheit der von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Erdgasleitungsanlagen für verbindlich erklärt werden.
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