§ 49 GSpG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 49

§ 49. Glückshäfen und Juxausspielungen, deren Spielkapital 50 000 S übersteigt, sowie Ziehungen bei Tombolaspielen sind auch sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die notwendigen Kosten der Überwachung hat der Veranstalter zu tragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)