§ 49 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Siehe die materiellen Derogationen durch das BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, durch § 9 f. RDG, BGBl. Nr. 305/1961 sowie das Gesetz, RGBl. Nr. 1/1911 und die Verordnung, RGBl. Nr. 5/1911.

Siehe auch die §§ 16 bis 18 JN, RGBl. Nr. 111/1895, § 16 des BG, BGBl. Nr. 328/1968 sowie §§ 2 und 29 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Gerichtskanzlei.

§. 49.

(1) Die Gerichtskanzlei bei Gerichtshöfen besteht aus dem Vorsteher und der erforderlichen Anzahl von leitenden Beamten (§. 18 der Jurisdictionsnorm), sonstigen Kanzleibeamten und Kanzleigehilfen.

(2) Die Gerichtskanzlei bei Bezirksgerichten besteht aus Kanzleibeamten und Kanzleigehilfen; nach Maßgabe des Geschäftsumfanges können auch leitende Beamte angestellt werden. Die Geschäftsleitung in der Gerichtskanzlei eines Bezirksgerichtes wird, sofern kein leitender Beamter bestellt ist, von demjenigen Beamten der Gerichtskanzlei ausgeübt, dem sie der Vorsteher des Bezirksgerichtes überträgt.

(3) Die Übertragung der Geschäftsleitung ist jederzeit widerruflich.

(4) Durch Verordnung ist festzustellen, wie weit bei einzelnen Gerichten für die Erledigung von Rechnungsarbeiten durch Bestellung von Beamten der Gerichtskanzlei oder von Kanzleigehilfen Vorsorge zu treffen ist, die zum Rechnungsdienste befähigt oder sonst rechnungsverständig sind.

(5) Soweit die Zwecke des Vorbereitungsdienstes dadurch keine Beeinträchtigung erfahren, können Auscultanten und Rechtspraktikanten, die sich im Vorbereitungsdienste befinden, nach Maßgabe der hiefür zu erlassenden besonderen Vorschriften während ihrer Beschäftigung bei Gerichten auch zu Geschäften der Gerichtskanzlei verwendet werden.

Siehe auch die §§ 16 bis 18 JN, RGBl. Nr. 111/1895, § 16 des BG, BGBl. Nr. 328/1968 sowie §§ 2 und 29 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Jurisdiktionsnorm, Rechnungsführer, Auskultant

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12012988

alte Dokumentnummer

N1198912911J

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