§ 49 Gehaltskassengesetz 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Abstimmungen in der Delegiertenversammlung

§ 49

(1) Abstimmungen in der Delegiertenversammlung über die Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 4, 5 und 10 haben getrennt in den beiden Abteilungen stattzufinden. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für den vorgelegten Antrag stimmt.

(2) In den Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 6, 7, 8 und 9 erfolgt die Abstimmung durch alle Delegierten gemeinsam. Für die Annahme eines Antrages reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) In den Angelegenheiten gemäß § 46 Abs. 3 Z 11 werden Beschlüsse nur innerhalb der jeweiligen Abteilung gefasst.

(4) Ein Exemplar der über den Verlauf der Delegiertenversammlung zu führenden Verhandlungsschrift ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen binnen vier Wochen vorzulegen. Aus der Verhandlungsschrift haben die Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse und die Art ihres Zustandekommens ersichtlich zu sein.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)