§ 49 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 49.

Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

  1. 1. Der Antragsteller darf nicht bereits von der Entrichtung der Gebühr für einen weiteren Fernsprechanschluß oder für eine weitere Rundfunk- oder Fernsehbewilligung befreit sein,
  2. 2. der Antragsteller muß bis zur Entscheidung über den Befreiungsantrag die vorgeschriebenen Gebühren entrichtet haben,
  3. 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  4. 4. der Antragsteller muß seinen Hauptwohnsitz im Inland haben,
  5. 5. der Fernsprechanschluß darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden und
  6. 6. das Rundfunk- oder Fernsehgerät muß sich in Wohnräumen befinden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten als Wohnräume.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147729

alte Dokumentnummer

N9197042638L

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