§ 49.
Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- 1. Der Antragsteller darf nicht bereits von der Entrichtung der Gebühr für einen weiteren Fernsprechanschluß oder für eine weitere Rundfunk- oder Fernsehbewilligung befreit sein,
- 2. der Antragsteller muß bis zur Entscheidung über den Befreiungsantrag die vorgeschriebenen Gebühren entrichtet haben,
- 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- 4. der Antragsteller muß seinen Hauptwohnsitz im Inland haben,
- 5. der Fernsprechanschluß darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden und
- 6. das Rundfunk- oder Fernsehgerät muß sich in Wohnräumen befinden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten als Wohnräume.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147729
alte Dokumentnummer
N9197042638L
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