§ 49 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

§ 49

(1) § 49.Erkrankt ein Bediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werk(Arbeits)tage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Bedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß des Bediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 46), so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Bedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(2) Der Bedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde (§ 47), nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Bediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Bedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Erkrankt ein Bediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Bediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)

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