§ 49 BMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Vollziehung

§ 49.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

  1. 1. des 1. sowie des 3. Teiles (Übergangsrecht) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  2. 2. des § 11 Abs. 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen,
  3. 3. des § 6 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,
  4. 4. der §§ 7 Abs. 4 und 5 und 27 Abs. 8 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  5. 5. des § 8 der Bundesminister für Justiz,
  6. 6. des § 27 Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  7. 7. des § 27 Abs. 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

    betraut.

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