§ 49 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

9. Abschnitt

Bestellungsverfahren Antrag auf öffentliche Bestellung

§ 49

(1) Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen Kommission einzubringen.

(2) Diesem Antrag sind anzuschließen:

  1. 1. ein Identitätsnachweis und
  2. 2. die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.

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