9. Abschnitt
Bestellungsverfahren Antrag auf öffentliche Bestellung
§ 49
(1) Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen Kommission einzubringen.
(2) Diesem Antrag sind anzuschließen:
- 1. ein Identitätsnachweis und
- 2. die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.
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