Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.
2. ABSCHNITT.
Abgabenbehörden und Parteien.
A. Abgabenbehörden.
1. Allgemeine Bestimmungen.
§ 49.
(1) Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52), der Länder und Gemeinden.
(2) Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40104634
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