§ 49 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.2009

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.

2. ABSCHNITT.

Abgabenbehörden und Parteien.

A. Abgabenbehörden.

1. Allgemeine Bestimmungen.

§ 49.

(1) Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52), der Länder und Gemeinden.

(2) Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104634

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)