§ 49 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Aufnahmegespräch

§ 49

(1) § 49.In den Fällen des § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 sind

  1. 1. die Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und
  2. 2. alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe Punktezahl wie einer der in Z 1 angeführten Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben,

    zur Sitzung der Aufnahmekommission einzuladen.

(2) Die Aufnahmekommission hat mit den Eingeladenen Aufnahmegespräche zu führen und erforderliche weitere Erhebungen zu pflegen.

(3) Dem Aufnahmegespräch ist beizuziehen, wer

  1. 1. nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder
  2. 2. von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird.

    Diese Person ist von der Aufnahmekommission vor Ausarbeitung ihres Gutachtens anzuhören.

(4) Der Inhalt und die Auswertung der Aufnahmegespräche sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen alle Personen Stillschweigen zu bewahren, denen gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht.

(5) Die für die Führung von Aufnahmegesprächen erforderliche Schulung ist von der Verwaltungsakademie des Bundes anzubieten. Bei der Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur Personen herangezogen werden, die für die Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)