Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 49.
(1) Zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen.
(2) Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis nach § 44 Abs. 6 die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesasylamtes ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)