§ 49 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Akademiedirektion

§ 49

(1) § 49.Die Bürogeschäfte der obersten Organe der Akademie hat die Akademiedirektion zu besorgen.

(2) Ihr obliegen insbesondere:

  1. 1. die Besorgung der Personalangelegenheiten der Akademie sowie die Führung einer Personalevidenz. Die Führung der Personalevidenz mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig, wobei nur die für die Bearbeitung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Angehörigen der Akademie gemäß § 7 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a und b sowie lit. c sublit. aa und §§ 8 bis 10 wesentlichen Daten sowie vergleichbare Daten der in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Angehörigen der Akademie gemäß § 7 Z 1 lit. c bis e sowie Z 2 lit. c sublit. bb ermittelt und verarbeitet werden dürfen. Eine Datenübermittlung ist nur an die für Personalangelegenheiten zuständigen Organe der Akademie sowie an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zulässig;
  2. 2. die Anschaffung, Evidenthaltung, Instandhaltung und Verwaltung des Inventars der Akademie mit Ausnahme der Bestände der Bibliothek, des Kupferstichkabinetts und der Gemäldegalerie sowie die Anschaffung und Evidenthaltung der an der Akademie für den Verbrauch bestimmten Materialien, soweit diese Aufgaben nicht bezüglich der für den Lehr- und Forschungsbetrieb (Erschließung der Künste) nötigen Sachgüter durch Beschluß des Akademiekollegiums einzelnen Studien- und Forschungseinrichtungen übertragen werden;
  3. 3. die Evidenthaltung der der Akademie zugewiesenen Grundstücke, Gebäude und Räume sowie ihrer Benützung;
  4. 4. die Durchführung der Aufnahme der ordentlichen Hörer, der außerordentlichen Hörer und der Gasthörer, die Durchführung der Inskription, die Ausfertigung von Abschluß- und Abgangsbescheinigungen und die Evidenthaltung der Studierenden nach Maßgabe der Studiengesetze;
  5. 5. die Herausgabe des Mitteilungsblattes;
  6. 6. die Herausgabe des Verzeichnisses der Lehrveranstaltungen (Studienführer);
  7. 7. die Führung der Verwaltungsgeschäfte der Prüfungskommissionen und der Prüfungssenate sowie die Ausfertigung von Zeugnissen und die Evidenthaltung der Prüfungsergebnisse nach Maßgabe der Studiengesetze. Der Akademiedirektion kann vom Akademiekollegium die Ausschreibung von Prüfungen sowie die Entgegennahme von Prüfungsanmeldungen übertragen werden;
  8. 8. die Verwaltung der Mittel, die der Akademie vom Bund zugewiesen werden und die ihr, ihren Instituten sowie der Bibliothek gemäß § 1 Abs. 3 zufließen, insbesondere auch der für Gutachten und Forschungsarbeiten vereinnahmten Mittel sowie die Ausarbeitung des Budgetantrages und des Stellenplanantrages der Akademie auf Grund der Beschlüsse des Akademiekollegiums (§ 33 Abs. 2 Z 16) sowie die Beratung der Organe der Akademie in allen mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden finanziellen Fragen;
  9. 9. die Ausfertigung von Bescheiden, insbesondere auch in Studienangelegenheiten, auf Grund von Beschlüssen der zuständigen Organe sowie die Bearbeitung anderer Rechtsangelegenheiten und die Beratung von Organen der Akademie in Rechtsangelegenheiten;
  10. 10. die Beschaffung, Sammlung und Aufschließung von Informationen über den Lehr- und Forschungsbetrieb zum Zweck der Erarbeitung von anonymisierten Berichten (Hochschulbericht, Statistiken), insbesondere Daten über die Aufnahmsprüfungen für die einzelnen ordentlichen Studien (Zahl der Bewerber insgesamt und der aufgenommenen Bewerber), über Umfang und Struktur des Lehrangebotes (Zahl der Wochenstunden und der Typen der Lehrveranstaltungen), über die Personalstände der Verwaltungseinrichtungen gemäß § 48, der Studieneinrichtungen gemäß § 51 Z 1 und 2 und der besonderen Einrichtungen gemäß § 58, über die Forschungsschwerpunkte und Forschungsleistungen der Institute und über Veranstaltungen der Akademie. Eine automationsunterstützte Ermittlung und Verarbeitung dieser Daten ist zulässig;
  11. 11. die Führung der Aktenregistratur und die Mitwirkung an der Führung des Hochschularchivs;
  12. 12. die Mitwirkung an der Durchführung von Veranstaltungen (§ 33 Abs. 2 Z 28).

(3) Die Akademiedirektion kann nach Maßgabe des Umfanges und der Eigenart der im Abs. 2 angeführten Aufgaben vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Rektors und des Akademiedirektors in Abteilungen gegliedert werden.

(4) Die Akademiedirektion ist von einem Verwaltungsbeamten des Bundes zu leiten. Er führt die Verwendungsbezeichnung „Akademiedirektor''. Die Bestellung zum Akademiedirektor erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung (§ 11 Abs. 4) nach Anhörung des Akademiekollegiums. Voraussetzungen für die Bestellung sind, daß der Bewerber rechtskundig ist, ferner Kenntnisse der modernen Unternehmensführung und Erfahrungen auf dem Gebiet der Verwaltung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe besitzt. Der Akademiedirektor kann einen Stellvertreter aus dem Kreis der an der Akademiedirektion verwendeten Beamten der Verwendungsgruppe A (Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a), in Ermangelung eines solchen aus dem Kreis der an der Akademiedirektion verwendeten Beamten (Vertragsbediensteten) der jeweils nächstfolgenden Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

(5) Der Akademiedirektor untersteht in Angelegenheiten des selbständigen und des übertragenen Wirkungsbereiches dem Rektor. Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im übertragenen Wirkungsbereich sind dem Akademiedirektor im Wege des Rektors zu übermitteln. Wird eine solche Weisung nicht ohne Verzug, jedenfalls aber binnen zehn Tagen, vom Rektor weitergeleitet, so kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Weisung direkt an den Akademiedirektor richten.

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