Abschnitt VII
Übergangsbestimmungen Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung
§ 49.
Alle seit April 1945 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung erteilten Genehmigungen zur Ausübung der gemeinnützigen oder erwerbsmäßigen Arbeitsvermittlung bleiben unter den erteilten Auflagen aufrecht. Alle sonstigen Berechtigungen zur Ausübung der Arbeitsvermittlung erlöschen drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10008239
Dokumentnummer
NOR12095909
alte Dokumentnummer
N6196918137L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)