§ 49 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Abschnitt VII

Übergangsbestimmungen Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung

§ 49.

Alle seit April 1945 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung erteilten Genehmigungen zur Ausübung der gemeinnützigen oder erwerbsmäßigen Arbeitsvermittlung bleiben unter den erteilten Auflagen aufrecht. Alle sonstigen Berechtigungen zur Ausübung der Arbeitsvermittlung erlöschen drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095909

alte Dokumentnummer

N6196918137L

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