§ 49.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Justiz betraut, mit der Vollziehung der §§ 15, 17 und 28 auch die Bundesregierung und das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft nach Maßgabe des dort festgelegten Wirkungsbereiches.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000285
Dokumentnummer
NOR12005546
alte Dokumentnummer
N1195617459S
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