§ 499a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1967

Anwendung von Bestimmungen des Ersten, Siebenten und Achten Teiles

§ 499a.

Die nachstehend bezeichneten Bestimmungen des Ersten, Siebenten und Achten Teiles dieses Bundesgesetzes gelten bis auf weiteres auch in der Notarversicherung:

  1. 1. § 32 über die rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes;
  2. 2. § 81 über die Verwendung der Mittel;
  3. 3. § 84 über den Unterstützungsfonds;
  4. 4. die §§ 99, 102, 103, 106 und 107 über Leistungsansprüche;
  5. 5. die §§ 109 und 110 über die Befreiung von Abgaben;
  6. 6. die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren mit der Maßgabe, daß bei den Schiedsgerichten eine Abteilung für die Angelegenheiten der Notarversicherung zu bilden ist;
  7. 7. die §§ 443, 444, 446 und 447 über die Vermögensverwaltung, wobei § 444 Abs. 2 entsprechend für die Unfall- und Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt;
  8. 8. die §§ 448 bis 452 über die Aufsicht des Bundes;
  9. 9. § 460 über Bedienstete, wobei der Abs. 3 des § 460 auch für den leitenden Angestellten und den leitenden Arzt der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gilt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1967

Schlagworte

Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094096

alte Dokumentnummer

N6195546086L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)