§ 498 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 498

(1) Wenn hinsichtlich einzelner Beschuldigter oder hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte das Verfahren ausgeschieden (§ 57 StPO.), aber nicht sofort durch Abtretung an ein anderes Gericht, Einstellung oder Abbrechung erledigt wird (§ 485 Abs. 1 Z 6), ist das ausgeschiedene Verfahren in der bisher damit befaßten Gerichtsabteilung zu Ende zu führen, es sei denn, daß es nach einer Verfahrensart durchzuführen ist, die nicht zum Wirkungskreise dieser Gerichtsabteilung gehört. Bestehen bei einem Gerichte Fachabteilungen für Strafsachen besonderer Art (Urheberrechtssachen u. dgl.), so können in der Geschäftsverteilung für den Fall der Ausscheidung Ausnahmebestimmungen über die Abgabe solcher Sachen an die Fachabteilung getroffen werden.

(2) Ein neuer Akt ist bei Ausscheidung nur dann anzulegen, wenn mehrere Strafsachen gleichzeitig nebeneinander durchzuführen sind und daher an mehr als einer Stelle ein Akt benötigt wird (zum Beispiel fortgesetzte Hauptverhandlung gegen A, Rückleitung an den Untersuchungsrichter hinsichtlich B). In diesem Falle sind die die ausgeschiedene Sache betreffenden Geschäftsstücke dem Akte zu entnehmen (in der Aktenübersicht zu bemerken!), allenfalls hievon die nötigen Auszüge oder Abschriften herzustellen.

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