§ 497 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

IV. Endgültige Nachsicht

§ 497.

(1) Der Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu erfolgen.

(2) Vor der Entscheidung ist der Ankläger zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030834

alte Dokumentnummer

N2197524187S

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