IV. Endgültige Nachsicht
§ 497.
(1) Der Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu erfolgen.
(2) Vor der Entscheidung ist der Ankläger zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030834
alte Dokumentnummer
N2197524187S
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