§ 496 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

§ 496

§ 496. Das Gericht und die Sicherheitsbehörden (§ 177 Abs. 2) können den Verurteilten in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender Verdacht besteht, daß Grund zum Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles vorhanden sei, und die Flucht des Verurteilten zu befürchten ist (§ 180 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3).

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