§ 496 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Versicherungsbeiträge.

§ 496.

Bemessungsgrundlage für den veränderlichen Beitrag der Notare (§ 36 Abs. 2 lit. b des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung) sind die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Vormonates aus dem Notariate; im übrigen bleiben die Vorschriften über den veränderlichen Beitrag unverändert.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094092

alte Dokumentnummer

N6195546082L

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