Versicherungsbeiträge.
§ 496.
Bemessungsgrundlage für den veränderlichen Beitrag der Notare (§ 36 Abs. 2 lit. b des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung) sind die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Vormonates aus dem Notariate; im übrigen bleiben die Vorschriften über den veränderlichen Beitrag unverändert.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094092
alte Dokumentnummer
N6195546082L
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