§ 493 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Verband der Meisterkrankenkassen.

§ 493.

(1) Die Meisterkrankenkassen haben dem Verband der Meisterkrankenkassen anzugehören. Diesem obliegen die im § 5a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 547/1935 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 466/1936 und 449/1937 bezeichneten Aufgaben, soweit nicht hiefür nach diesem Bundesgesetz der Hauptverband zuständig ist.

(2) Auf den Verband der Meisterkrankenkassen sind, abgesehen von den in den §§ 480 und 481 letzter Satz bezeichneten Vorschriften, soweit sie für den Verband in Betracht kommen, auch die für die Meisterkrankenkassen geltenden Vorschriften, betreffend die Verwaltungskörper (§ 491 Z. 4), mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

  1. 1. Verwaltungskörper des Verbandes der Meisterkrankenkassen sind der Vorstand und der Überwachungsausschuß;
  2. 2. die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und des Überwachungsausschusses des Verbandes der Meisterkrankenkassen wird durch die Satzung festgesetzt;
  3. 3. die Verwaltungskörper des Verbandes der Meisterkrankenkassen bestehen aus Vertretern der angeschlossenen Krankenkassen; die Vertreter im Vorstande werden von den Vorständen, die Vertreter im Überwachungsausschusse von den Überwachungsausschüssen der Krankenkassen aus ihrer Mitte gewählt;
  4. 4. das Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt die in den Verwaltungskörpern des Verbandes auf die einzelnen Meisterkrankenkassen entfallende Zahl von Vertretern;
  5. 5. bezüglich der Angelobung des Obmannes des Verbandes der Meisterkrankenkassen sind die Bestimmungen des § 434 über die Angelobung des Präsidenten des Hauptverbandes anzuwenden.

(3) Hinsichtlich der Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke gilt § 454 entsprechend.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Schlagworte

BGBl. Nr. 449/1937

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094089

alte Dokumentnummer

N6195546079L

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