§ 491 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Anwendung sonstiger Bestimmungen des Ersten, Zweiten, Fünften und Achten Teiles in der Meisterkrankenversicherung.

§ 491.

In der Meisterkrankenversicherung sind außer den gemäß §§ 480 und 481 letzter Satz anzuwendenden Bestimmungen des Ersten bis Achten Teiles noch folgende Bestimmungen des Ersten, Zweiten, Fünften und Achten Teiles entsprechend anzuwenden:

  1. 1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles die §§ 21, 22, 39, 40, 43, 58 Abs. 3, 59, 64 bis 66, 68, 69, 78 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 5, 79, 89, 111 bis 113; ferner die Bestimmungen des § 16 mit der Maßgabe, daß die Frist für die Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung mit dem Tag beginnt, an welchem dem Versicherten die Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung zugestellt wird, und die Bestimmung des § 98 mit der Maßgabe, daß die Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen in der Meisterkrankenversicherung auch wegen rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten fällig sind, zulässig ist;
  2. 2. von den Bestimmungen des Zweiten Teiles die §§ 120, 121 Abs. 4, 126 bis 129, 131 Abs. 3 und 4, 133 und 144 Abs. 4;
  3. 3. von den Bestimmungen des Fünften Teiles die §§ 321 Abs. 1 und 2, 322 bis 325, 329, 330, 332, 336 und 337 Abs. 2;
  4. 4. von den Bestimmungen des Achten Teiles die §§ 419 bis 429, 431, 432, 435 bis 438 und 442 mit der Maßgabe, daß die Verwaltungskörper der Meisterkrankenkassen aus Vertretern der Versicherten bestehen, die von den örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Versicherten in die Verwaltungskörper zu entsenden sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094087

alte Dokumentnummer

N6195546077L

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