§ 490 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1966

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 260/1965

3. UNTERABSCHNITT.

Sonderbestimmungen über die Meisterkrankenversicherung. Weitergeltung bisheriger Vorschriften über die Meisterkrankenversicherung.

§ 490.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1965)

(2) Nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes können gültige Beschlüsse über die Verpflichtung von Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft zur Krankenversicherung im Sinne des § 115b Gewerbeordnung beziehungsweise § 2 des Bundesgesetzes über vorläufige Maßnahmen in der Krankenversicherung von Genossenschaftsmitgliedern und Genossenschaftsangehörigen, BGBl. Nr. 547/1935, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 466/1936 und 449/1937, von den Fachgruppen in den Bereichen der Sektionen Gewerbe, Handel, Verkehr und Fremdenverkehr (Innungen, Fachgruppen, Gremien etc.) gefaßt werden, wenn gleichzeitig der Beitritt zu der sachlich und örtlich in Betracht kommenden Meisterkrankenkasse beschlossen wird. Die Beschlußfassung wird durch die Geschäftsordnung der Fachgruppe geregelt.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten entsprechend für Beschlüsse, durch die innerhalb einer Fachgruppe die Pflichtversicherung auch auf Mitglieder der Fachgruppe ausgedehnt wird, die bisher der Pflichtversicherung nicht unterlagen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 260/1965

Schlagworte

BGBl. Nr. 449/1937

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094086

alte Dokumentnummer

N6195546076L

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