§ 48t BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Anhörungs- und Informationsrechte der FMA

§ 48t.

(1) Vor einer Mitteilung gemäß § 200 Abs. 4, § 201 Abs. 4 oder § 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören.

(2) Jeder Strafantrag wegen einer Straftat nach den §§ 48m, 48n ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages für die FMA zu übermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016

Schlagworte

Anhörungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40185252

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