Überwachungsbefugnisse der FMA
§ 48q.
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden hat die FMA die Einhaltung der §§ 48a bis 48f zu überwachen. Für diese Zwecke ist sie berechtigt:
- 1. Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,
- 2. von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen,
- 3. Ermittlungen vor Ort durchzuführen,
- 4. bereits zum Akt genommene Ergebnisse der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten (§ 134 Z 5 und 145 StPO) einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten (§ 140 Abs. 3 StPO).
(2) Die FMA hat bei ihrer Dienststelle ein Büro für Zwecke der Konsultation der Marktteilnehmer bei etwaigen Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften einzurichten.
(3) Die FMA kann im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Marktmanipulation und Insiderhandel das Börseunternehmen beauftragen, den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten auszusetzen. In einem Verfahren nach § 48c kann die FMA für die Dauer des Verfahrens ein Verbot der Ausübung einer Berufstätigkeit des Beschuldigten verhängen, soferne der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, diese Berufstätigkeit mit dem vom Verfahren betroffenen Delikt in Zusammenhang steht und, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte sonst die Tat wiederholen.
(4) Die FMA kann Amtshandlungen, die wegen Verstößen gegen die §§ 48a bis 48f gesetzt wurden, nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben.
- 1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Betroffenen zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt, oder die FMA hat in Medien publizierte falsche Informationen richtig zu stellen, oder es ist Gefahr im Verzug.
- 2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
- 3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
- a) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden würde oder
- b) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde oder
- c) durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
(5) Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
(6) Die FMA hat der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen gemäß § 48 Abs. 1 Z 2, § 48c sowie § 48q Abs. 3 und 4 dieses Paragraphen ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und von ihr verhängten Sanktionen zu übermitteln. Hat die FMA eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion gemäß Abs. 4 der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.
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