§ 48m BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 48m

§ 48m. Legt die Staatsanwaltschaft die Anzeige wegen des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information zurück oder tritt sie von einer weiteren Verfolgung des Missbrauchs einer Insider-Information zurück, so hat die Staatsanwaltschaft die Gründe hiefür nach Maßgabe des § 48a StPO der FMA sogleich mitzuteilen.

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