§ 48k BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 48k

(1) § 48k.Der FMA kommt im Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

(2) Als Ankläger an Stelle der Staatsanwaltschaft und als Privatbeteiligter hat die FMA außer denRechten, die einem Verletzten sonst zukommen, noch folgende Rechte:

  1. 1. Sie kann im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen,
  2. 2. ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers,
  3. 3. die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 181 und 182 StPO) und von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,
  4. 4. ihre Vertreter können bei Haftverhandlungen und bei mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen.

(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 46 Abs. 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.

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