§ 48k
(1) § 48k.Der FMA kommt im Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information die Stellung eines Privatbeteiligten zu.
(2) Als Ankläger an Stelle der Staatsanwaltschaft und als Privatbeteiligter hat die FMA außer denRechten, die einem Verletzten sonst zukommen, noch folgende Rechte:
- 1. Sie kann im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen,
- 2. ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers,
- 3. die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 181 und 182 StPO) und von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,
- 4. ihre Vertreter können bei Haftverhandlungen und bei mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen.
(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 46 Abs. 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.
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