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§ 48i UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Kommission

§ 48i.

Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eingerichtete Kommission („Biodiversitätsfonds-Kommission“) besteht aus

  1. 1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
  2. 2. je einem Vertreter
  1. a) des Bundesministeriums für Finanzen,
  2. c) des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
  3. d) des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
  1. 3. je einem Vertreter
  1. a) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
  2. b) der Bundesarbeitskammer,
  3. c) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
  4. d) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
  1. 4. insgesamt drei Vertretern des Umweltdachverbands und des Ökobüros,
  2. 5. zwei Vertretern der Akademie der Wissenschaften,
  3. 6. zwei Vertretern aus Einrichtungen der anwendungsorientierten Forschung im Bereich der Biodiversität, insbesondere an der Schnittstelle zur Land- und Forstwirtschaft,
  4. 7. einem Vertreter der Nationalen Biodiversitäts-Kommission,
  5. 8. einem Vertreter der Umweltanwaltschaften Österreichs,
  6. 9. zwei Vertretern der Länder,
  7. 10. je einem Vertreter des Städtebundes und des Gemeindebundes sowie
  8. 11. je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40270021

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