§ 48h BAO

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

§ 48h.

Die §§ 48d bis 48g gelten auch für Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO, soweit ihnen abgabenrechtliche Aufgaben übertragen wurden, ohne selbst Abgabenbehörde zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40202632

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)