Sonderbestimmungen für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information
§ 48g.
(1) Soweit im Folgenden nicht etwas anderes angeordnet wird, gelten für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 (StPO).
(2) Die besonderen Vorschriften für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand des Missbrauchs einer Insider-Information und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.
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