§ 48g BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Sonderbestimmungen für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information

§ 48g.

(1) Soweit im Folgenden nicht etwas anderes angeordnet wird, gelten für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 (StPO).

(2) Die besonderen Vorschriften für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand des Missbrauchs einer Insider-Information und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)