§ 48f
Ausnahmebestimmungen
(1) Die §§ 48a, 48c, 48d und § 48e Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
- 1. Beamte im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung, im Klub einer im Landtag vertretenen Partei oder im Landtagsamt,
- 2. Beamte in leitenden Funktionen iSd § 13 Abs. 1 Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 98/1992, auf den Direktor des Kärntner Landesrechnungshofes und den Direktor des Kärntner Landesarchives, und auf sonstige Beamte, insbesondere Unterabteilungsleiter und Sachgebietsleiter iSd Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 7/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 42/2013, sowie Referats- und Bereichsleiter iSd Bezirkshauptmannschaftengesetzes, LGBl. Nr. 19/1982, wenn sie selbständige Entscheidungsbefugnis besitzen,
- 3. Beamte im Kraftfahrdienst und im Straßendienst,
- 4. Beamte im Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdienst,
- 5. Beamte, die für die Sicherstellung des reibungslosen Organisationsablaufes der amtsinternen automationsunterstützten Datenverarbeitung zuständig sind,
- 6. Beamte, wenn deren Dienstzeit in begründeten Ausnahmefällen nicht im voraus festgelegt werden kann.
(2) Von der Höchstgrenze nach § 48a Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
- 1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind, oder
- 2. die im Zusammenhang mit dem Wach- und Schließdienst in bezug auf Wachpersonal, Portieren, Telefonisten oder Hausmeistern stehen, oder
- 3. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere
- a) zur Betreuung von Personen in Heimen,
- b) bei Tätigkeiten der Gas-, Wasser- oder Stromversorgung, der Hausmüllabfuhr oder von Verbrennungsanlagen,
- c) bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,
- d) bei der Organisation kultureller Veranstaltungen, oder
- 4. die aufgrund eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in der Landwirtschaft oder im Fremdenverkehr notwendig sind,
- wenn dem betroffenen Beamten im Anschluss an die Dienstzeit eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überschritten hat.
(3) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von § 48a Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
(4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.
02.12.2019
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