§ 48f.
(1) Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. „Wertpapierhaus“ ist jede Person im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG ;
- 2. „Kreditinstitut“ ist jede juristische Person gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 3. „Empfehlung“ ist eine Analyse oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte explizite oder implizite Information mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten von Finanzinstrumenten, einschließlich einer aktuellen oder künftigen Beurteilung des Wertes oder des Kurses solcher Instrumente;
- 4. „Analyse oder sonstige Information mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien“ ist
- a) eine von einem unabhängigen Analysten, einem Wertpapierhaus, einem Kreditinstitut, einer sonstigen Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder einer bei den genannten Einrichtungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätigen natürlichen Person erstellte Information, die direkt oder indirekt eine bestimmte Anlageempfehlung zu einem Finanzinstrument oder einem Emittenten von Finanzinstrumenten darstellt,
- b) eine von anderen als den in lit. a genannten Personen erstellte Information, die direkt eine bestimmte Anlageentscheidung zu einem Finanzinstrument empfiehlt;
- 5. „relevante Person“ ist eine natürliche oder juristische Person, die bei der Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellt oder weitergibt;
- 6. „Emittent“ ist der Emittent eines Finanzinstruments, auf das sich die Empfehlung direkt oder indirekt bezieht;
- 7. „Informationsverbreitungskanal“ ist ein Kanal, durch den die Information der Öffentlichkeit tatsächlich oder wahrscheinlich zugänglich gemacht wird; „wahrscheinlich der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Information“ ist eine Information, die für eine große Anzahl von Personen zugänglich ist;
- 8. „angemessene Regelung“ ist jede Regelung – einschließlich der Selbstkontrolle –, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/6/EG treffen.
(2) Wer eine Empfehlung ausspricht, hat
- 1. klar und unmissverständlich die Identität der Person anzugeben, die die Empfehlung abgegeben hat, insbesondere Name und Berufsbezeichnung der Person, die die Empfehlung erstellt hat und Name der juristischen Person, die für die Erstellung der Empfehlung verantwortlich ist;
- 2. soferne es sich bei der relevanten Person um ein Wertpapierhaus oder ein Kreditinstitut handelt, die Identität der jeweils zuständigen Behörde anzugeben;
- 3. soferne es sich bei der relevanten Person weder um ein Wertpapierhaus noch um ein Kreditinstitut handelt, jedoch Selbstkontrollnormen oder Berufs- bzw. Standesregeln auf die Person Anwendung finden, auf die genannten Normen oder Regeln hinzuweisen;
- 4. soferne es um nichtschriftliche Empfehlungen handelt, anzugeben, wo die Angaben gemäß Z 1 bis 3 aufzufinden sind, wobei diese Angaben unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, zB im Wege der Internetadresse der relevanten Person;
Die Z 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Medienmitarbeiter, die einer gleichwertigen angemessenen Regelung – einschließlich einer gleichwertigen angemessenen Selbstkontrolle – in den jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen, sofern die genannten Regelungen eine ähnliche Wirkung haben, wie die in diesem Absatz.
(3) In einer Empfehlung ist sicherzustellen, dass
- 1. Tatsachen deutlich von Auslegungen, Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener Informationen unterschieden werden;
- 2. alle Quellen zuverlässig sind bzw. bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Quelle klar darauf hingewiesen wird;
- 3. alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten Kursziele klar als solche gekennzeichnet werden und dass auf die bei ihrer Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen hingewiesen wird;
- 4. sofern es sich um eine nichtschriftliche Empfehlung handelt, für die Empfehlungsempfänger ebenfalls die in den Z 1 bis 3 angeführten Umstände klar und leicht erkennbar sind.
Die relevanten Personen haben über Verlangen der FMA jede Empfehlung als vernünftig zu substantiieren. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Medienmitarbeiter, die einer gleichwertigen angemessenen Regelung – einschließlich einer gleichwertigen angemessenen Selbstkontrolle – in den jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen, sofern die genannte Regelung ähnliche Wirkungen hat, wie die in diesem Absatz.
(4) Handelt es sich bei der relevanten Person um einen unabhängigen Analysten, ein Wertpapierhaus, ein Kreditinstitut, eine verbundene juristische Person oder sonstige relevante Personen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder um eine bei den genannten Stellen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätige natürliche Person, so hat die genannte Person weiters sicherzustellen, dass in der Empfehlung
- 1. auf alle wesentlichen Quellen, einschließlich die relevanten Emittenten, verwiesen wird sowie darauf, ob die Empfehlung gegenüber dem fraglichen Emittenten offen gelegt und nach dieser Offenlegung vor ihrer Weitergabe geändert wurde;
- 2. alle Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur Bewertung eines Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments oder zur Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument ausreichend zusammengefasst werden;
- 3. die Bedeutung der erstellten Empfehlung (zB „Erwerb“, „Veräußerung“ oder „Halten“), die möglicherweise auch den zeitlichen Rahmen der Anlage, auf die sich die Empfehlung bezieht, umfasst, ausreichend erläutert und vor etwaigen Risiken angemessen gewarnt wird, einschließlich einer Empfindlichkeitsanalyse der zu Grunde gelegten Annahmen;
- 4. Bezug genommen wird auf die gegebenenfalls vorgesehene Häufigkeit einer Aktualisierung der Empfehlung und auf etwaige Änderungen der zuvor angekündigten Zielsetzung;
- 5. der Zeitpunkt, zu dem die Empfehlung zum ersten Mal veröffentlicht wurde, klar und unmissverständlich angegeben wird, sowie das jeweilige Datum und der Zeitpunkt der genannten Kurse von Finanzinstrumenten;
- 6. wenn sich die Empfehlung von derjenigen, die in den zwölf Monaten unmittelbar vor ihrer Veröffentlichung für dasselbe Finanzinstrument oder denselben Emittenten erstellt wurde, unterscheidet, auf den Zeitpunkt der früheren Empfehlung klar und unmissverständlich hingewiesen wird.
Führt die Einhaltung der in Z 1 bis 3 genannten Vorschriften dazu, dass die auf Grund dessen geforderten
Informationen im Vergleich zur Länge der abgegebenen Empfehlung unverhältnismäßig sind, reicht es
aus, dass in der Empfehlung selbst klar und unmissverständlich auf den Ort verwiesen wird, an dem die geforderten Informationen unmittelbar und einfach für die Öffentlichkeit zugänglich sind, zB eine direkte Internetverbindung zu der genannten Information bei der entsprechenden Adresse der relevanten Person, vorausgesetzt die verwendete Methode oder Bewertungsgrundlage wurde nicht geändert. Gleiches gilt im Falle nichtschriftlicher Empfehlungen.
(5) Die relevanten Personen haben in der Empfehlung alle Beziehungen und Umstände offen legen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen, insbesondere, wenn relevante Personen ein nennenswertes finanzielles Interesse an einem oder mehreren Finanzinstrumenten, die Gegenstand der Empfehlung sind, haben oder ein erheblicher Interessenkonflikt im Zusammenhang mit einem Emittenten, auf den sich die Empfehlung bezieht, besteht. Handelt es sich bei der relevanten Person um eine juristische Person, so gilt dies auch für alle juristischen oder natürlichen Personen, die für die genannte juristische Person im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und die an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren. Handelt es sich bei der relevanten Person um eine juristische Person, so umfassen die gemäß diesem Absatz offen zu legenden Informationen insbesondere:
- 1. alle Interessen oder Interessenkonflikte der relevanten Person oder ihrer verbundenen Unternehmen, die für die an der Erstellung der Empfehlung beteiligten Personen zugänglich sind oder bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie zugänglich sind;
- 2. alle Interessen oder Interessenkonflikte der relevanten Person oder mit ihr verbundener juristischer Personen, die den Personen, die an der Erstellung der Empfehlung zwar nicht beteiligt waren, jedoch vor der Weitergabe der Empfehlung an Kunden und die Öffentlichkeit Zugang zu der Empfehlung hatten oder hätten haben können, bekannt sind.
Führt die Einhaltung der in diesem Absatz genannten Vorschriften dazu, dass die auf Grund dessen geforderten Offenlegungen im Vergleich zur Länge der abgegebenen Empfehlung unverhältnismäßig sind, reicht es aus, dass in der Empfehlung selbst klar und unmissverständlich auf den Ort verwiesen wird, an dem diese Offenlegungen von der Öffentlichkeit unmittelbar und leicht eingesehen werden können, zB eine direkte Internetverbindung zu der Offenlegung bei der entsprechenden Adresse der relevanten Person. Gleiches gilt im Falle nichtschriftlicher Empfehlungen. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Medienmitarbeiter, die einer gleichwertigen angemessenen Regelung – einschließlich einer gleichwertigen angemessenen Selbstkontrolle – in den jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen, sofern die genannte Regelung ähnliche Wirkungen hat, wie die in diesem Absatz.
(6) Wird die Empfehlung von einem unabhängigen Analysten, einem Wertpapierhaus, einem Kreditinstitut, einer verbundenen juristischen Person oder einer sonstigen relevanten Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, erstellt, so ist von den genannten Personen zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Verpflichtungen sicherzustellen, dass die nachfolgenden, ihre Interessen und Interessenkonflikte betreffenden Informationen klar und unmissverständlich in der Empfehlung offen gelegt werden:
- 1. wesentliche Beteiligungen, die zwischen der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person einerseits und dem Emittenten andererseits bestehen. Diese wesentlichen Beteiligungen umfassen mindestens folgende Fälle:
- a) wenn Anteile von über 5% des gesamten emittierten Aktienkapitals an dem Emittenten von der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person gehalten werden oder
- b) wenn Anteile von über 5% des gesamten emittierten Aktienkapitals an der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person von dem Emittenten gehalten werden;
- 2. sonstige nennenswerte finanzielle Interessen, die die relevante Person oder eine verbundene juristische Person in Bezug auf den Emittenten hat;
- 3. gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person ein Marktmacher oder Liquiditätsspender in den Finanzinstrumenten des Emittenten ist;
- 4. gegebenenfalls eine Aussage darüber, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person in den vorangegangenen zwölf Monaten bei der öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten des Emittenten federführend oder mitführend war;
- 5. gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der Frage, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person mit dem Emittenten eine sonstige Vereinbarung über die Erbringung von Investment-Banking-Dienstleistungen getroffen hat, vorausgesetzt, dies hat nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen zur Folge und die Vereinbarung war in den vorangegangenen zwölf Monaten in Kraft oder im gleichen Zeitraum erfolgte eine Entschädigung auf ihrer Grundlage;
- 6. gegebenenfalls eine Aussage dazu, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person mit dem Emittenten eine Vereinbarung über die Erstellung von Anlageempfehlungen getroffen hat.
Tatsächliche organisatorische oder verwaltungstechnische Vereinbarungen innerhalb des Wertpapierhauses oder des Kreditinstituts sind zur Verhinderung oder Vermeidung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit den Empfehlungen, einschließlich Informationsschranken, in der Empfehlung generell offen zu legen. Die Vorschriften gemäß Abs. 5 zweiter Satz für die im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches für ein Wertpapierhaus oder ein Kreditinstitut tätigen natürlichen oder juristischen Personen umfasst insbesondere die Offenlegung der Frage, ob die Vergütung dieser Personen an Investment-Banking-Geschäfte des Wertpapierhauses oder des Kreditinstituts oder verbundener juristischer Personen gebunden ist. Sofern die natürlichen Personen die Anteile an dem Emittenten vor ihrer öffentlichen Emission erhalten oder erwerben, sind in der Empfehlung außerdem der Erwerbspreis und das Datum des Erwerbs offen zu legen. Wertpapierhäuser und Kreditinstitute haben vierteljährlich den Anteil aller Empfehlungen offen zu legen, die auf „Erwerb“, „Halten“, „Veräußern“ oder ähnlich lauten, sowie den Anteil der Emittenten, die den genannten Kategorien entsprechen, für die das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut in den vorangegangenen zwölf Monaten wesentliche Investment-Banking-Dienstleistungen erbracht hat. Führt die Einhaltung der in diesem Absatz genannten Vorschriften dazu, dass die auf Grund dessen geforderten Offenlegungen im Vergleich zur Länge der abgegebenen Empfehlung unverhältnismäßig sind, reicht es aus, in der Empfehlung selbst klar und unmissverständlich auf den Ort zu verweisen, an dem diese Offenlegung unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist, zB eine direkte Internetverbindung zu der Offenlegung bei der entsprechenden Adresse des Wertpapierhauses oder des Kreditinstituts. Gleiches gilt im Falle nichtschriftlicher Empfehlungen.
(7) Wird die von einem Dritten erstellte Empfehlung durch eine relevante Person unter deren Verantwortung weitergegeben, so hat die relevante Person ihre Identität klar und unmissverständlich in der Empfehlung anzugeben.
(8) Wird in für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen die von einem Dritten erstellte Empfehlung wesentlich verändert weitergegeben, so hat derjenige, der die Empfehlung ausspricht, zu gewährleisten, dass diese Informationen einen eindeutigen Hinweis auf die im Einzelnen vorgenommenen Änderungen enthalten. Sofern die wesentliche Änderung in einer gegensätzlichen Empfehlung besteht (zB eine Empfehlung zum „Erwerb“ wird in „Halten“ oder „Veräußerung“ bzw. umgekehrt geändert), gelten die Abs. 2 bis 5 auch für die Person, die die Empfehlung weitergibt, sinngemäß. Außerdem haben relevante juristische Personen, die selbst oder über natürliche Personen eine wesentlich veränderte Empfehlung weitergeben, förmliche, schriftliche Richtlinien aufzustellen, so dass die Empfänger der wesentlich veränderten Empfehlung an die Stelle verwiesen werden können, an der sie Zugang zur Identität des Erstellers der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur Offenlegung der Interessen des Erstellers oder von Interessenkonflikten erhalten können, sofern diese Angaben öffentlich zugänglich sind. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Presseberichte über von Dritten erstellte Empfehlungen, wenn diese Empfehlungen nicht wesentlich geändert wurden. Bei der Weitergabe der Zusammenfassung einer von einem Dritten erstellten Empfehlung haben die die Zusammenfassung weitergebenden relevanten Personen sicherzustellen, dass es sich um eine klare und nicht irreführende Zusammenfassung handelt, in der auf das Ausgangsdokument sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit dem Ausgangsdokument verbundenen Offenlegungen unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern diese Angaben der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
(9) Für den Fall, dass die relevante Person ein Wertpapierhaus, ein Kreditinstitut oder eine von diesen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches beschäftigte natürliche Person ist, die Empfehlungen Dritter weitergibt, gilt:
- 1. Die Bezeichnung der für das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut zuständigen Behörde wird klar und unmissverständlich angegeben.
- 2. Hat der Ersteller der Empfehlung diese nicht bereits durch einen Informationsverbreitungskanal weitergegeben, so gelten die in Abs. 6 für die Ersteller vorgesehenen Vorschriften auch für diejenigen, die die Empfehlung weitergeben.
- 3. Nimmt das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut eine wesentliche Änderung an der Empfehlung vor, so sind die für die Ersteller gemäß Abs. 2 bis 6 genannten Vorschriften einzuhalten.
(10) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Form und den Inhalt der gemäß dieser Bestimmung vorgesehenen Angaben festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen.
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